Die Begrifflichkeit der Fahrlässigkeit stellt einen geläufigen Fachausdruck in der Rechtssprache dar. In Verbindung mit dem Vorsatz wird mit der Fahrlässigkeit die innere Einstellung eines Täters hinsichtlich eines von ihm verwirklichten Tatbestandes bezeichnet. Die Verwendung des Begriffs der Fahrlässigkeit erfolgt im Zivilrecht und im Strafrecht mit teilweise abweichender Bedeutung.
Zivilrechtlich findet die Anwendung des Begriffs Fahrlässigkeit im Rahmen des Verschuldens statt. Für das Eingestehen eigenen oder fremden Verhaltens erfolgt über die Fahrlässigkeit die Festlegung eines Haftungsmaßstabs. Geregelt ist die Fahrlässigkeit im § 276 Abs. 2 BGB als die Außer-Acht-Lassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Rahmen der Selbstständigkeit einer Handlung. In Abgrenzung zum Vorsatz erfolgt bei der Fahrlässigkeit keine willentliche Herbeiführung der Folge eines Verhaltens oder einer Handlung. Voraussetzung zur Anwendung der Fahrlässigkeit stellt das Vorhandensein einer zumutbaren Verhaltensalternative, die Möglichkeit zur Vermeidung der Folge und die Voraussehbarkeit derRechtswidrigkeit des Handelns und der Folge dar.
Zivilrechtlich können die leichtfertige Fahrlässigkeit bei Missachtung der erforderlichen Sorgfalt in besonderem Maße und die leichte Fahrlässigkeit im Falle der Unmöglichkeit der Beachtung der erforderlichen Sorgfalt unterschieden werden.
Strafrechtlich ist Fahrlässigkeit nach § 15 StGB nur dann gegeben wenn eine ausdrückliche Strafandrohung vorliegt. Zur prüfen ist strafrechtlich ob eine Verletzung der objektiven Sorgfaltspflicht vorliegt und diese Erkennbar war. Die Prüfung auf Fahrlässigkeit erfolgt ferner über die Prüfung des Vorliegens subjektiver Gesichtspunkte.